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Banken in der Haftung - Holen Sie sich Ihr Geld zurück!

Die Banken in Deutschland
(und nicht nur dort) stehen vor riesigen Regressproblemen für abgewirtschaftete Depots ihrer betuchten Kundschaft. Immer mehr zeigt sich, dass bislang bekannt gewordene einzelne Regressfälle nur die Spitze des Eisbergs sind: Auf den vorgegebenen Interessenkonflikt zwischen Bankberater und Kunden haben wir an dieser Stelle mehrfach hingewiesen. Bankberater haben in ihrem eigenen Interesse und im Interesse der Bank zunächst einmal die hauseigenen Bankprodukte zu verkaufen, und zwar genau die, mit denen offenbar am meisten verdient wird. Das individuelle Beratungsinteresse des jeweiligen Kunden bleibt dabei mehr oder weniger auf der Strecke. Allerdings scheint alles noch schlimmer gewesen zu sein, als selbst wir dieses für möglich gehalten hätten:

Ausgeschiedene Bankmitarbeiter packen aus: Betuchte Kundschaft wird schnell in zwei Gruppen eingeteilt. In solche, die (halbwegs) durchblicken und bei denen eher Vorsicht angebracht ist. Und in solche, mit denen man es machen kann. "Machen" bedeutet in diesem Zusammenhang: Depots zu "melken", "quirlen" und/oder zu "zertifizieren". Was vereinfacht gesagt bedeutet, dass das Depot nach allen Regeln der Kunst durchgenudelt wird, damit jedes Jahr, mit alten und neuen Gebühren, Ausgabeaufschlägen, Kickbacks usw. möglichst hohe Bankprovisionen verdient werden.

Sie können als
Geldbrief-Abonnent auf unsere Kosten  - unter strenger Wahrung der Berufsverschwiegenheit (Anwaltsgeheimnis) - eine aussergerichtliche Kurzberatung über die Erfolgsaussichten etwaiger Schadenersatzansprüche gegen Ihre Bank einholen.

"Melkware" wird die Kundschaft genannt
, die man glaubt so ausnehmen zu können. LEOs (die leicht erreichbaren Opfer) ist ebenfalls ein beliebter Sammelbegriff. Viele Bankberater sprechen auch von sogenannten AD-Kunden, womit die Alten und Doofen gemeint sind. Vereinfacht gesagt sollte keiner davor sicher sein, von seiten seines Bankberaters nicht in eine dieser Klassen eingestuft worden zu sein.

Ein Blick ins bankbetreute Depot sollte sich lohnen:
kostengünstige ETFs, mit denen kostengünstige, diversifizierte Strategien umgesetzt werden können, wird man dort nicht finden. Im Zweifel wimmelt es von unverständlichen (laufzeitabhängigen) Zertifikaten, teuren Aktienfonds (insbesondere mit hohen Ausgabeaufschlägen) und, am schlimmsten, undurchsichtigen geschlossenen Fondsbeteiligungen. Denn damit wird, insbesondere in der Plazierungsphase, schnell am meisten verdient. Zu achten ist auch auf die Umschlaghäufigkeit, insbesondere bei Aktienfonds, da häufiges Umschichten (ohne klare Strategie) meist nur dazu dient, mit solchen Transaktionen (insbesondere sofern damit wieder Ausgabeaufschläge vereinnahmt werden können) neue Provisionen zu verdienen. Der Erfolgsdruck der jeweiligen Bankmitarbeiter muss extrem sein. Bankseits bekommen diese klare Vorgaben, was täglich, wöchentlich und jährlich an Provisionen zu erwirtschaften ist. Und die durchgängig hohen Vorgaben können Bankberater nur dann erfüllen, wenn sie eben (siehe zuvor) umsatzorientiert im Interesse der Bank beraten, und eben nicht im Interesse der Kunden.

Doch die Banken stecken nunmehr in einer teuflischen Haftungsfalle:
Mit neueren Urteilen hat der deutsche Bundesgerichtshof nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass Geldinstitute, die beim Verkauf bestimmter Produkte Provisionen kassiert haben (wie meistens, siehe oben), den Kunden über diese Rückvergütungen aufzuklären haben. Denn nur so kann der Kunde beurteilen, ob die Anlageempfehlung in seinem Interesse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.

Diese Rechtsprechung über Aufklärungspflichten der Banken bei sogenannten Kickbacks ist grundsätzlich nicht neu:
Auch das Schweizerische Bundesgericht hat bereits im Jahre 2006 ein sogenanntes Retro-Urteil gefällt, wonach insbesondere auch schweizerische Banken und Vermögensverwalter entsprechend aufklärungspflichtig sind (siehe Geldbrief 09/2008). Für die Schweiz bedeutete dieses, dass Kunden grundsätzlich nach schweizerischem Auftragsrecht (Art. 400 OR) im Rahmen einer 10-jährigen Verjährungsfrist solche Ansprüche geltend machen können.

Kurze Verjährungsfristen von 3 Jahren in Deutschland:
Deutsche Banken hatten es da bislang einfacher. Grundsätzlich galten kurze Verjährungsfristen von 3 Jahren. Damit konnten deutsche Banken in den letzten Jahren immer wieder in hartnäckigen Regressfällen ihren Kopf aus der Schlinge ziehen.

Doch genau das ist nun schwieriger geworden:
Zumindest im Falle vorsätzlicher Aufklärungspflichtverletzung, so ein neues BGH-Urteil, gilt für die Bank eine längere Verjährungsfrist von mindestens 10 Jahren. Vor allem: Bislang war es für Kunden schwierig, der Bank das hierfür erforderliche vorsätzliche Verhalten nachzuweisen. Der BGH hat dazu nunmehr entschieden, dass künftig die Banken zu beweisen haben, dass diese im Einzelfall nicht vorsätzlich gehandelt haben. Und damit ergeben sich für Kunden, die sich im Rahmen ihrer Depotbetreuung nach vorgenannten Kriterien falsch beraten fühlen, neue Chancen, die Bank zumindest zurück bis in die Jahre 1999/2000 regresspflichtig zu machen.

Die Chancen für erfolgreiche Regressklagen sind damit erheblich gestiegen, wobei es natürlich immer auf den Einzelfall ankommt. Unseren Geldbrief-Abonnenten unterbreiten wir an dieser Stelle ein kostenloses Sommer-Angebot bis 31. August 2009: Sie können auf unsere Kosten  - unter strenger Wahrung der Berufsverschwiegenheit (Anwaltsgeheimnis) - eine aussergerichtliche Kurzberatung
über die Erfolgsaussichten etwaiger Schadenersatzansprüche gegen Ihre Bank einholen, sofern auch Sie meinen, im Zusammenhang mit dem von Ihrer Bank betreuten Depot falsch beraten worden zu sein, insbesondere über etwaige Kickbacks nicht aufgeklärt worden zu sein. Bei Interesse kontaktieren Sie bitte direkt den Geldbrief-Herausgeber Hans-Peter Holbach per E-Mail:
herausgeber@geldbrief.li oder per Post.

Mit freundlichen Grüssen

www.geldbrief.com
Geldbrief Verlagsanstalt

PS:
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