Banken in der Haftung - Holen Sie sich Ihr Geld zurück!
Die Banken in Deutschland
(und nicht nur dort) stehen vor riesigen Regressproblemen für
abgewirtschaftete Depots ihrer betuchten Kundschaft. Immer
mehr zeigt sich, dass bislang bekannt gewordene einzelne
Regressfälle nur die Spitze des Eisbergs sind: Auf den vorgegebenen
Interessenkonflikt zwischen Bankberater und Kunden haben wir an
dieser Stelle mehrfach hingewiesen. Bankberater haben in ihrem
eigenen Interesse und im Interesse der Bank zunächst einmal die
hauseigenen Bankprodukte zu verkaufen, und zwar genau die, mit
denen offenbar am meisten verdient wird. Das individuelle
Beratungsinteresse des jeweiligen Kunden bleibt dabei mehr oder
weniger auf der Strecke. Allerdings scheint alles noch schlimmer
gewesen zu sein, als selbst wir dieses für möglich gehalten hätten:
Ausgeschiedene Bankmitarbeiter packen aus: Betuchte
Kundschaft wird schnell in zwei Gruppen eingeteilt. In solche, die
(halbwegs) durchblicken und bei denen eher Vorsicht angebracht ist.
Und in solche, mit denen man es machen kann. "Machen" bedeutet
in diesem Zusammenhang: Depots zu "melken", "quirlen" und/oder
zu "zertifizieren". Was vereinfacht gesagt bedeutet, dass das Depot
nach allen Regeln der Kunst durchgenudelt wird, damit jedes Jahr,
mit alten und neuen Gebühren, Ausgabeaufschlägen, Kickbacks usw.
möglichst hohe Bankprovisionen verdient werden.
Sie können als Geldbrief-Abonnent auf unsere Kosten
- unter strenger Wahrung der Berufsverschwiegenheit
(Anwaltsgeheimnis) - eine aussergerichtliche Kurzberatung
über die Erfolgsaussichten etwaiger Schadenersatzansprüche
gegen Ihre Bank einholen.
"Melkware" wird die Kundschaft genannt, die man glaubt so
ausnehmen zu können. LEOs (die leicht erreichbaren Opfer) ist
ebenfalls ein beliebter Sammelbegriff. Viele Bankberater sprechen
auch von sogenannten AD-Kunden, womit die Alten und Doofen
gemeint sind. Vereinfacht gesagt sollte keiner davor sicher sein, von
seiten seines Bankberaters nicht in eine dieser Klassen eingestuft
worden zu sein.
Ein Blick ins bankbetreute Depot sollte sich lohnen:
kostengünstige ETFs, mit denen kostengünstige, diversifizierte
Strategien umgesetzt werden können, wird man dort nicht
finden. Im Zweifel wimmelt es von unverständlichen (laufzeitabhängigen)
Zertifikaten, teuren Aktienfonds (insbesondere mit hohen
Ausgabeaufschlägen) und, am schlimmsten, undurchsichtigen
geschlossenen Fondsbeteiligungen. Denn damit wird,
insbesondere in der Plazierungsphase, schnell am meisten verdient.
Zu achten ist auch auf die Umschlaghäufigkeit, insbesondere bei
Aktienfonds, da häufiges Umschichten (ohne klare Strategie)
meist nur dazu dient, mit solchen Transaktionen (insbesondere
sofern damit wieder Ausgabeaufschläge vereinnahmt werden können)
neue Provisionen zu verdienen. Der Erfolgsdruck der jeweiligen
Bankmitarbeiter muss extrem sein. Bankseits bekommen diese klare
Vorgaben, was täglich, wöchentlich und jährlich an Provisionen zu
erwirtschaften ist. Und die durchgängig hohen Vorgaben können
Bankberater nur dann erfüllen, wenn sie eben (siehe zuvor)
umsatzorientiert im Interesse der Bank beraten, und eben nicht im
Interesse der Kunden.
Doch die Banken stecken nunmehr in einer teuflischen
Haftungsfalle: Mit neueren Urteilen hat der deutsche
Bundesgerichtshof nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass
Geldinstitute, die beim Verkauf bestimmter Produkte Provisionen
kassiert haben (wie meistens, siehe oben), den Kunden über
diese Rückvergütungen aufzuklären haben. Denn nur so kann
der Kunde beurteilen, ob die Anlageempfehlung in seinem
Interesse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter
Beratung erfolgt ist oder im Interesse der Bank, möglichst
hohe Rückvergütungen zu erhalten.
Diese Rechtsprechung über Aufklärungspflichten der
Banken bei sogenannten Kickbacks ist grundsätzlich
nicht neu: Auch das Schweizerische Bundesgericht hat
bereits im Jahre 2006 ein sogenanntes Retro-Urteil gefällt,
wonach insbesondere auch schweizerische Banken und
Vermögensverwalter entsprechend aufklärungspflichtig sind
(siehe Geldbrief 09/2008). Für die Schweiz bedeutete dieses,
dass Kunden grundsätzlich nach schweizerischem
Auftragsrecht (Art. 400 OR) im Rahmen einer 10-jährigen
Verjährungsfrist solche Ansprüche geltend machen können.
Kurze Verjährungsfristen von 3 Jahren in Deutschland:
Deutsche Banken hatten es da bislang einfacher.
Grundsätzlich galten kurze Verjährungsfristen von 3 Jahren.
Damit konnten deutsche Banken in den letzten Jahren immer
wieder in hartnäckigen Regressfällen ihren Kopf aus der Schlinge
ziehen.
Doch genau das ist nun schwieriger geworden: Zumindest
im Falle vorsätzlicher Aufklärungspflichtverletzung, so ein neues
BGH-Urteil, gilt für die Bank eine längere Verjährungsfrist von
mindestens 10 Jahren. Vor allem: Bislang war es für Kunden
schwierig, der Bank das hierfür erforderliche vorsätzliche
Verhalten nachzuweisen. Der BGH hat dazu nunmehr
entschieden, dass künftig die Banken zu beweisen haben,
dass diese im Einzelfall nicht vorsätzlich gehandelt haben.
Und damit ergeben sich für Kunden, die sich im Rahmen
ihrer Depotbetreuung nach vorgenannten Kriterien falsch
beraten fühlen, neue Chancen, die Bank zumindest zurück
bis in die Jahre 1999/2000 regresspflichtig zu machen.
Die Chancen für erfolgreiche Regressklagen sind damit
erheblich gestiegen, wobei es natürlich immer auf den
Einzelfall ankommt. Unseren Geldbrief-Abonnenten unterbreiten
wir an dieser Stelle ein kostenloses Sommer-Angebot
bis 31. August 2009: Sie können auf unsere Kosten
- unter strenger Wahrung der Berufsverschwiegenheit
(Anwaltsgeheimnis) - eine aussergerichtliche Kurzberatung
über die Erfolgsaussichten etwaiger Schadenersatzansprüche
gegen Ihre Bank einholen, sofern auch Sie meinen, im
Zusammenhang mit dem von Ihrer Bank betreuten Depot
falsch beraten worden zu sein, insbesondere über etwaige
Kickbacks nicht aufgeklärt worden zu sein. Bei Interesse
kontaktieren Sie bitte direkt den Geldbrief-Herausgeber
Hans-Peter Holbach per E-Mail:
herausgeber@geldbrief.li oder per Post.
Mit freundlichen Grüssen
www.geldbrief.com
Geldbrief Verlagsanstalt
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