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Exit-Strategien

Erstaunlicherweise sind es nicht nur Politiker,
sondern auch viele Kapitalanleger, die sich mit dieser neumodischen Wortschöpfung beschäftigen müssen. Exit-Strategien sind immer dann gefragt, wenn man etwas angefangen hat, was man besser sein gelassen hätte. Wie komme ich da wieder heil heraus, lautet dann die entscheidende Frage. Aus unserer Beratungspraxis der letzten Monate wissen wir, dass sich viele Kapitalanleger diese Frage im Zusammenhang mit missratenen Trust- und Stiftungsmodellen stellen oder stellen müssten. Nochmals, aus deutscher Sicht:

Mit Hilfe von Trusts und ausländischen Stiftungen lassen sich – in aller Regel – keine sinnvollen Erbfolgegestaltungen treffen. Gleiches gilt für vermeintliche Steuervorteile, die angeblich damit zu erzielen sind. Eine Vielzahl von (zusätzlichen) Problemen sind mit solchen Konstrukten vorprogrammiert: Besitzt der Erblasser (Trust-Errichter) die deutsche Staatsangehörigkeit, so gilt weiterhin deutsches Erbrecht. Das wird meist weder nachgefragt noch darauf hingewiesen. Sog. Testamentary-Trusts sind dann als Einsetzung eines Treuhänders, Dauertestamentsvollstreckung und/oder Vor- und Nacherbschaft bzw. Errichtung einer ausländischen Familienstiftung auszulegen. Damit ist dem Wissenden alles gesagt: Nichts genaues weiss man nicht und (zerstrittene) Erben können lebenslänglich weiter streiten. Übersehen wird, dass ausländische Trusts nach deutschem Steuerrecht körperschaftsteuerpflichtige Vermögensmassen sind, die damit in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtig werden können. Übersehen wird, dass Trusts nach deutschem Steuerrecht als (ausländische) Familienstiftung im Sinne des deutschen Aussensteuerrechts eingestuft werden können. Übersehen wird, dass nach neuer Rechtslage (seit 1999) ausländische Trusts von der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer erfasst werden. Bei ausländischen Stiftungen, auch beim viel gepriesenen österreichischen Stiftungsrecht, wird insbesondere übersehen, dass für den Erwerb durch die ausländische Stiftung (also die Einbringung des Vermögens in die Stiftung) deutsche Schenkungsteuer in der ungünstigsten Steuerklasse III anfällt. Gleiches gilt bei Auflösung der Stiftung, z. B. dann, wenn im Erbfall der oder die Erbe(n) noch einen Wohnsitz in Deutschland haben, oder wenn beispielsweise Inlandsvermögen vererbt wird. Ferner ist gemäss § 15 AStG das gesamte Stiftungsvermögen dem deutschen Stifter zuzurechnen, wenn dieser nach wie vor in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Handgestrickte Probleme kommen meist hinzu, z. B. dann, wenn die Geschäftsleitung (ja sogar die „geschäftliche Oberleitung“) von ausländischen Trusts und Stiftungen, oft ungewollt, faktisch über kurz oder lang wieder von den deutschen „Gründern“ in Deutschland ausgeübt wird. Das klingt alles sehr kompliziert, ist aber letztlich sehr einfach.

Das Grundübel bei Gestaltungsmodellen mit Trusts und Stiftungen besteht nach unserer Erfahrung darin, dass ausländische Berater aus erheblichem Eigeninteresse solche Konstruktionen empfehlen, und dabei ausschliesslich durchaus vorhandene Vorteile nach jeweiligem nationalen Recht herausstellen („bei uns sind keine Steuern bzw. nur so wenig wie … zu zahlen“). Die Betonung liegt bei solchen Empfehlungen natürlich nicht auf „bei uns“ sondern bei „keine Steuern“. Die Rechtslage im Heimatstaat des Kapitalanlegers wird geflissentlich übersehen. Und damit einhergehend wird zumeist nicht der Daumen in die Wunde gelegt: Soll die ganze „Veranstaltung“ letztlich dazu dienen, bestenfalls höchst bescheidene legale Steuervorteile zu nutzen oder aber, wie meist, Vermögensmassen einem zugegebenermassen gierigen heimischen Fiskus vorzuenthalten. Oft geht es um letzteres – aber genau dafür sind ausländische Trusts und Stiftungen ein zumeist unnötiges, in jedem Falle jedoch viel zu teueres Vehikel.

Trusts und Stiftungen, das ist unsere langjährige Erfahrung, sind zumindest eines: Gewaltige Kostenfallen. Bezahlt werden, und zwar laufend, ausländische Treuhänder, Steuerberater, Rechtsanwälte und Banker, die man bekanntlich braucht und denen man bekanntlich vertrauen muss. Kontrolle von Kontoauszügen etc. findet so gut wie nie statt, und damit bleibt zumeist unbemerkt, wo und wie die laufenden Erträge im ausländischen Kostenapparat versickern. Bei solchen Konstruktionen, so übereinstimmend die Aussagen von Insidern, werden in aller Regel 3-4 % der jährlichen Performance durch ausländische „Kosten“ verbraucht (bei wirklichen Grossvermögen fällt dieser Prozentsatz zugegebenermassen geringer aus!). Magere Zinserträge abzgl. Kosten, kein Wunder, dass viele Depots bei solchen Vorgaben nicht vom Fleck kommen.

Exit-Strategien: Von steuerunehrlichen Ansätzen ist abzuraten, allein schon um Steuerprobleme und Straftatbestände nicht zu „vererben“. Jeder Fall liegt anders, es gibt keine Patentlösungen. Im Einzelfall kann die sofortige Selbstanzeige richtig sein. Der intelligentere Ansatz ist in aller Regel, nicht deklarierte Vermögensmassen ertragssteuerfrei zu stellen, damit man die Zeit (Verjährungsfristen bei ertragsteuerfreien Anlagen!) für sich arbeiten lassen kann! Interessante, legale Möglichkeiten bieten auch noch immer bestimmte ausländische Lebensversicherungen. Aber, erstaunlich, noch immer auch das deutsche Steuerrecht, wonach Veräusserungsgewinne bei Aktienanlagen nach einem Jahr steuerfrei vereinnahmt werden können. Ab 2009 soll das anders werden. Nach der jetzigen Gesetzesvorlage hat man, es grenzt an ein Wunder, noch Zeit, individuelle Depots so zu justieren, dass diese lebenslänglich wirklich steuerfrei bleiben. Mehr dazu demnächst in Ihrem Geldbrief.
jur. Muc 2006 ©

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