Wegzugsbesteuerung - ex und hopp!
„Das geht nicht“ -
lautete bislang unisono die Antwort von Steuerjuristen auf die Frage von vermögenden Privatpersonen, ob man nicht sein in langjähriger harter Arbeit erworbenes Firmenvermögen bei Eintritt in den Ruhestand und Umzug ins Ausland steuerfrei versilbern könne. Doppelbesteuerungsabkommen, Steueroasen hin oder her, bislang scheiterte dieses spätestens an der Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG (bekannt auch als „Lex Horten“). Sie erinnern sich: Der Kaufhauskönig Horten zog ins Tessin, verkaufte aus seinem neuen Schweizer Domizil seine Kaufhäuser und kassierte den Gewinn steuerfrei. Rechtzeitig, bevor das deutsche Aussensteuerrecht kam und danach jeden deutschen Unternehmer bestraft: Vereinfacht gesagt, beim Wegzug ins Ausland werden die deutschen Firmen auf dem Papier liquidiert, der Gewinn muss versteuert werden – auch wenn der Unternehmer keinen einzigen Euro sieht und nur zahlen darf.
Der deutsche Fiskus (andere Länder kennen ähnliche Repressalien) will vermeiden, dass sich reiche Privatleute wie der ehemalige Kaufhausmilliardär Horten (im Jahre 1968) über Nacht ins Ausland absetzen können, um dann anschliessend zurückgelassenen deutschen Unternehmensbesitz vorbei am heimischen Fiskus steuerfrei veräussern zu können.
Geht nicht, gibt’s nicht.
Die deutsche Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG, ferner § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG) steht, vereinfacht gesagt, nur noch auf dem Papier. Die Fakten: Mit bahnbrechendem Urteil vom 11.03.2004 hat der Europäische Gerichtshof die ähnlich konzipierte französische Wegzugsbesteuerung für europarechtswidrig erklärt. Bereits am 19.04.2004 hat daraufhin die Europäische Kommission Deutschland förmlich aufgefordert, ebenfalls seine Rechtsvorschriften über die Wegzugsbesteuerung aufzuheben. Bislang erfolglos. Steuerjuristen sind sich einig, dass die noch einschneidendere deutsche Wegzugsbesteuerung - erst recht! - gegen aktuelles EU-Recht verstösst und damit verfassungswidrig und nichtig ist. Fazit: Zumindest aktuell kann der Wegzug keine Besteuerung mehr auslösen, da die gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist. So gesehen kann man es also wieder ähnlich wie einst der deutsche Kaufhausmilliardär Helmut Horten machen – und steuerfrei die Bundesrepublik Deutschland verlassen...
Ganz so einfach ist es allerdings auch wieder nicht: Wie so oft, gilt es Hürden zu überspringen: Umzug wie dazumal Horten in die Schweiz oder in ein Null- Steuer-Land wie das liberal regierte Andorra? Hilft nichts. Denn der Europäische Gerichtshof fusst ja auf der (Personen-) Freizügigkeit innerhalb der EU. Und weder die Schweiz noch Andorra sind EU-Mitglieder. Also brauchen wir ein EULand, in das wir (um-) ziehen können. Löst der Wegzug selbst keine deutsche Besteuerung aus, nützt dieses im Ergebnis natürlich nur dann etwas, wenn auch die spätere (tatsächliche) Veräusserung der Anteile an (in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen) Kapitalgesellschaften weder in Deutschland noch im Zuzugsstaat zu einer Besteuerung der Gewinne führt. Hier nun kommen Doppelbesteuerungsabkommen und (ausländisches) nationales Steuerrecht ins Spiel. Wer sucht, der findet:
Zunächst gilt es somit einen EU-Zuzugsstaat zu finden , bei dem entsprechende Veräusserungsgewinne nicht steuerpflichtig sind (z. B. wäre ein solcher Staat die Schweiz, aber eben kein EU-Staat, so dass insoweit wieder die ansonsten verfassungswidrige Wegzugsbesteuerung gelten würde!). Tatsächlich gibt es einen solchen EU-Staat, bei dem unter leicht handhabbaren Voraussetzungen die Veräusserungsgewinne nicht steuerpflichtig sind.
Allein das würde allerdings auch nicht reichen: Das dazugehörige Doppelbesteuerungsabkommen muss zusätzlich vorsehen, dass Deutschland (trotz fehlender Steuerpflicht im Auslandsstaat) keinerlei Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen an (deutschen) Kapitalgesellschaften zusteht. Normalerweise beginnt spätestens hier die Quadratur des Kreises, weil bei Doppelbesteuerungsabkommen in aller Regel mit sog. Repatriierungsvorbehalten sichergestellt wird, dass Einkünfte entweder auf der einen oder anderen Seite einer Besteuerung unterliegen, notfalls eben dadurch, dass das Besteuerungsrecht bei dem einen Staat wieder auflebt, wenn der andere Staat (ausnahmsweise) sein Besteuerungsrecht nicht ausübt. Bingo: Bei unserem EU-Staat und dem massgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen ist die Freistellung von der Besteuerung (in Deutschland) eben nicht an die Bedingung einer Steuerpflicht des Veräusserungsgewinns im Zuzugsstaat geknüpft.
Und damit gilt - möglicherweise allerdings nur in einem engen Zeitfenster -, dass bei Umzug ins Ausland keine Wegzugsbesteuerung anfällt und später ein steuerfreier Veräusserungsgewinn eingestrichen werden kann. Getreu unserem Motto: Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht, (legal) Steuern zu sparen. Sie können sicher sein, dass eine kommende Bundesregierung eher schnell als langsam dieses Zeitfenster schliessen wird. Wer aber schnell ist, kann die augenblickliche Rechtslage zu seinem Vorteil nutzen und Tausende oder gar Millionen an Steuern sparen: Auswandern in einen EU-Staat und von dort aus seine deutschen Beteiligungen (an wen auch immer!) steuerfrei verkaufen und/oder in eine ausländische Kapitalgesellschaft umwandeln.
Die intelligente und kreative Lösung können wir hier nicht veröffentlichen („Feind liest mit“). Nur gültige GELDBRIEF-Abonnenten (Abonnements sind unter www.geldbrief.com zu bestellen) können unter dem Stichpunkt „Aussensteuer“ nach Voreinsendung einer Kostenpauschale von 100 Euro (bar oder Scheck) das Skript anfordern. Wer betroffen oder nur interessiert ist, hier ist die Gelegenheit, legal viel Steuergeld zu sparen. Wir vermuten, dass die „Gesetzeslükke“ im kommenden Jahr nicht mehr existiert.
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